Seit dem 1. Juli 2015 haben Kinder und Jugendliche unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Gratiszahnspange, auch interzeptive Behandlung oder kieferorthopädische Hauptbehandlung genannt.
Zahnspangen dienen nicht ausschließlich dem Zweck der ästhetischen Zahnbehandlung. Schwerwiegende Zahnfehlstellungen können zu Problemen beim Sprechen, Kauen oder Beißen führen. Aus diesen medizinischen Gründen werden Zahnspangen von den Krankenkassen voll bezuschusst.
Um diesen Zuschuss voll zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt bzw. die medizinische Notwendigkeit festgestellt werden.
Beim Einsetzen der Zahnspange darf der / die Jugendliche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Weiterbehandlung über das 18. Lebensjahr hinaus ist hingegen möglich. Sollte der Behandlungsbeginn auch aufgrund längerer Wartezeiten erst nach dem vollendeten 18. Lebensjahr erfolgen, so werden keine Kosten übernommen. Ggf. kann geprüft werden, ob ein Anspruch auf die bisherigen Regelungen besteht. Grundsätzlich wird geraten, sich über mögliche Wartezeiten bei den behandelnden Zahnärzten zu informieren und ggf. einen anderen Vertragskieferorthopäden aufzusuchen.
Die Fehlstellung der Zähne muss nach der IOTN-Tabelle die Stufe 4 oder 5 erreichen. Dieser internationale Index of Orthodontic Treatment Need beschreibt den Schweregrad der Zahnfehlstellung. Die Feststellung des Schweregrades wird vom Zahnarzt vorgenommen, ein Kieferorthopädie-Beratungsgespräch kann zu diesem Zeitpunkt von jedem Zahnarzt / jeder Zahnärztin durchgeführt werden. Fallen die Zahnfehlstellungen geringer aus, dann kann die Krankenkasse im Ermessen weitere Zuschüsse gewähren.
Die spätere Behandlung mit der Gratiszahnspange erfolgt bei einem Vertragskieferorthopäden, wie Prof. Dr. Dr. Dieter Müßig & Dr. med. dent. Arzu Karin Müßig. Auskunft über anerkannte Vertragskieferorthopäden geben die Krankenkassen und Zahnärztekammern. Sollte die Behandlung bei einem Wahlzahnarzt / -ärztin erfolgen und muss dieser die Voraussetzungen eines Vertragskieferorthopäden (anhand von Ausbildungsnachweisen) erfüllen. Erst dann können die Kosten in Höhe von 80 % des vertraglichen Tarifes ausgezahlt werden. Diese Kostenerstattung ist auch nach Behandlungsbeginn möglich. Grundsätzlich werden die Kosten für die Gratiszahnspange eines Wahlzahnarztes nicht erstattet. Auch ist der Wechsel des Vertragskieferorthopäden während einer Behandlung nur nach Absprache mit der Krankenkasse möglich. Des Weiteren werden ausschließlich herkömmliche Zahnspangen angeboten, kosmetische Zahnspangen (z. B. Keramik-Brackets, Schienen, innen liegende Brackets) werden nicht bezuschusst und führen zum Verlust der Bezuschussung. Abnehmbare Zahnspangen sind von der Bezuschussung ebenfalls ausgeschlossen.
Die Gratiszahnspange deckt ebenfalls die frühkindliche Zahnspangenversorgung ab, in der Regel bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres. Aufgrund dieser besonderen Situation werden sowohl festsitzende wie auch herausnehmbare Zahnspangen voll erstattet. Auch hier gelten die gleichen Voraussetzungen. Es muss im Vorfeld eine medizinische Notwendigkeit (die ist z. B. bei Kreuzbissen, stark vorstehende Schneidezähne oder Durchbruchsstörungen der Fall) durch den Zahnarzt festgestellt werden. Erst mit diesem Frühbehandlungsbedarf kann die gesamte Frühbehandlung von der Kasse übernommen werden.
Bei Problemen geben die Kostenträger und Landeszahnärztekammern Auskunft und Hilfestellung. Hinsichtlich medizinischer Fragen sollte der behandelnde Zahnarzt aufgesucht werden.